Beschlussempfehlung
Als Beschlussempfehlung wird eine vorbereitete Empfehlung für ein Gremium bezeichnet, die noch der Abstimmung bedarf. Durch die hinreichende Vorbereitung in Ausschüssen werden häufig die Beschlussempfehlungen tatsächlich ohne Änderungen im Plenum beschlossen. Beschlussempfehlungen sind typisch für Parlamentsarbeit, z. B. im Bundestag[1] gemäß § 93a Abs. 2 BTGO, in Landtagen, aber auch in Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen von Kapitalgesellschaften üblich. Ist die Empfehlung vollständig ausformuliert und mit einer ggf. notwendigen Begründung versehen, spricht man auch von einer Beschlussvorlage. Beschlussvorlagen, die in einem Gremium, insbesondere in gerichtlichen Spruchkörpern von einem abstimmungsberechtigten Mitglied dieses Gremiums verfasst sind, werden auch als Votum bezeichnet.[2][3]
Einzelnachweise
- ↑ Deutscher Bundestag, Glossar: Beschlussempfehlung
- ↑ Referendariat: Form und Darstellung eines Votums. iurNetwork, abgerufen am 25. August 2025: „Ein Votum ist eine kurze schriftliche Bewertung eines Rechtsstreits, das zur Vorbereitung auf die Beratung in der Kammer oder im Senat, auf die mündliche Verhandlung oder zum Abfassen der Entscheidungsgründe eines Urteils dient.“
- ↑ Vom Antrag zur Entscheidung. In: Verfassungsbeschwerde. Bundesverfassungsgericht, abgerufen am 25. August 2025: „Im Senat oder in der Kammer übernimmt entsprechend dem internen Geschäftsverteilungsplan ein Richter oder eine Richterin die Bearbeitung des Verfahrens als Berichterstatter oder Berichterstatterin. Deren wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erstellen ein schriftliches Gutachten (Votum), in dem der Fall dargestellt, rechtlich analysiert und ein Entscheidungsvorschlag unterbreitet wird.“